Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bremer Lichter – Adick Pyrotechnik
Stand: 02. August 2026
Kurzfassung der wichtigsten Punkte (unverbindlich)
Buchung & Zahlung: 50 % Anzahlung, Restzahlung spätestens 14 Tage vor dem Event.
Storno: Bis 8 Wochen vor dem Event kostenfrei, danach gestaffelte Stornogebühren.
Wetter & höhere Gewalt: Durchführung, Anpassung oder Abbruch erfolgen wetter- und sicherheitsabhängig.
Eigentum: Pyrotechnische Gegenstände bleiben Eigentum von Bremer Lichter.
Aufnahmen & Rechte: Eigene Showaufnahmen können im zulässigen Rahmen für Referenz- und Werbezwecke genutzt werden.
Sicherheit vor Ort: Sperrbereiche sind strikt einzuhalten.
Toleranzen: Unerhebliche Abweichungen oder der Ausfall einzelner Effekte gelten nicht als Mangel.
Musikrechte: GEMA/GVL liegen in der Regel beim Auftraggeber.
Reinigung: Nach dem Feuerwerk erfolgt eine Grobreinigung des Abbrennplatzes. Größere Rückstände wie Batterien, Abschuss- und Verbrauchsmaterialien sowie Kabel werden entfernt.
Kleinste Papier-, Pappe-, Kunststoff- oder sonstige Rückstände, Asche und Fallout können verbleiben.
Diese Kurzfassung dient nur der Orientierung. Verbindlich sind ausschließlich die vollständigen AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bremer Lichter – Adick Pyrotechnik
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von Bremer Lichter – Adick Pyrotechnik im Bereich Feuerwerke, Pyrotechnik und Spezialeffekte (SFX). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein schriftliches Angebot von uns durch den Kunden bestätigt wird oder wir eine schriftliche Auftragsbestätigung versenden. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
Der Umfang unserer Leistung richtet sich nach dem im Angebot beschriebenen Inhalt. Anpassungen aus Sicherheitsgründen oder zur Qualitätsverbesserung behalten wir uns vor. Wir sind berechtigt, bei Lieferengpässen oder geänderten Zulassungen gleichwertige Ersatzartikel einzusetzen, sofern die Gesamtwirkung der Show erhalten bleibt. Zusätzliche Leistungen oder Änderungen auf Kundenwunsch werden gesondert berechnet.
Technische Durchführung (Bombenrohre/Mörser)
Für Bomben und Bombetten verwenden wir standsicher fixierte Abschussrohre aus geeigneten, splittersicheren Werkstoffen im jeweils passenden Kaliber. Ein Nachladen während der Show erfolgt nicht. Sicherheitsreserven (Abschirmung/Abdeckung), getrennte Stränge sowie Blindgängerkontrollen sind Bestandteil des Sicherheitskonzepts (vgl. § 8) und der sicherheitsbedingten Entscheidungsbefugnis nach § 5.
Eigentum der pyrotechnischen Gegenstände
Die pyrotechnischen Gegenstände bleiben Eigentum von Bremer Lichter und werden ausschließlich zur Durchführung der Show eingesetzt. Eine Übergabe an den Kunden erfolgt nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und unter ausdrücklicher Beachtung der geltenden gesetzlichen Regelungen.
3a. Leistungsbeschreibung, Toleranzen und Teilausfälle
Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung – insbesondere Farbe, Effektausbreitung, Steighöhe, Brenndauer und Timing – sind produktions- und witterungsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Der Ausfall einzelner Effekte (Fehlzündung/Misfire) oder deren abweichende Erscheinung stellt für sich genommen regelmäßig keinen erheblichen Mangel dar, sofern die Gesamtwirkung der Show nicht wesentlich beeinträchtigt ist und kein von uns zu vertretendes Fehlverhalten vorliegt. Wir sind berechtigt, gleichwertige Ersatzartikel einzusetzen oder eine angemessene Ersatzwirkung zu schaffen; andernfalls erfolgt eine angemessene anteilige Gutschrift oder Minderung.
Hinweis zu „Figuren“-Effekten in Höhenfeuerwerken: Bei am Himmel dargestellten Motiven (z. B. Herzen, Smileys u. ä.) kann die Erkennbarkeit aufgrund von Sichtwinkel, Wind, Zerlegerverhalten, Ausbreitung, Entfernung und Lichtbedingungen nicht zugesichert werden; dies stellt für sich genommen keinen Mangel dar.
Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
4. Genehmigungen, Anzeigen und behördliche Auflagen
Für pyrotechnische Darbietungen ist regelmäßig eine Anzeige nach § 23 1. SprengV erforderlich; in Einzelfällen sind Ausnahmegenehmigungen nach § 24 1. SprengV (z. B. spätere Endzeiten) und weitere öffentlich-rechtliche Gestattungen notwendig. Sofern nicht anders vereinbart, übernehmen wir die Anzeige/Beantragung.
Der Kunde ist verpflichtet, uns die hierfür notwendigen Informationen und Unterlagen mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung bereitzustellen, die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen sowie Zugang zum Abbrennplatz zu ermöglichen. Örtliche Auflagen (z. B. Immissionsschutz/Ruhezeiten, Naturschutz, Brandsicherheitswache) sind einzuhalten; entstehende Kosten trägt – sofern nicht anders vereinbart – der Auftraggeber.
4a. Behördliche Untersagung oder Beschränkung nach Anzeige
Der Auftragnehmer zeigt die pyrotechnische Darbietung bei der zuständigen Behörde an. Die Anzeige wird regelmäßig etwa vier Wochen, grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin gestellt. Eine behördliche Untersagung, Beschränkung, Auflage oder sonstige tatsächliche Verhinderung kann daher auch erst kurzfristig vor dem Veranstaltungstermin erfolgen.
Wird die Durchführung der pyrotechnischen Darbietung nach Anzeige durch eine Behörde untersagt, beschränkt, mit zusätzlichen Auflagen versehen oder aus behördlichen Gründen tatsächlich verhindert, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer zur Durchführung in der untersagten, beschränkten oder nicht zulässigen Form nicht verpflichtet.
Dies gilt insbesondere bei Gründen des Natur-, Umwelt-, Immissions-, Brand-, Waldbrand-, Luftverkehrs-, Bahn-, Sicherheits- oder Ordnungsrechts sowie bei behördlichen Sperrungen, Verfügungen oder sonstigen Sicherheitsbedenken.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und, soweit möglich und zumutbar, eine Terminverlegung, eine Anpassung der Darbietung oder einen Ersatzort anbieten.
Bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Aufwendungen, insbesondere Planungs-, Personal-, Transport-, Lager-, Verwaltungs- und Behördenkosten, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftragnehmer die behördliche Untersagung, Beschränkung, Auflage oder tatsächliche Verhinderung nicht zu vertreten hat. Kosten für bereits beschaffte pyrotechnische Ware werden nicht berechnet, soweit diese vom Auftragnehmer anderweitig verwendet werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall nicht.
5. Wetter und höhere Gewalt
Feuerwerke und Spezialeffekte sind witterungsabhängig. Der verantwortliche Pyrotechniker entscheidet vor Ort über Durchführung, Anpassung, Fortsetzung oder Abbruch aus Sicherheitsgründen. Showbeginn ist die erste Zündung eines Effekts.
Vor Showbeginn
Müssen wir aufgrund von Wetterlage, behördlichen Auflagen oder Sicherheitsrisiken verschieben oder absagen, bemühen wir uns um einen Ersatztermin. Bereits entstandene Kosten (z. B. Genehmigungen, Planung/Personal, Anfahrt, individuell konfektioniertes Material) bleiben geschuldet.
Nach Showbeginn
Eine Unterbrechung mit späterer Fortsetzung ist grundsätzlich nicht geschuldet und erfolgt – sofern überhaupt sicher und zulässig – ausschließlich im Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers. Erfolgt ein Sicherheitsabbruch, werden bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene, nicht mehr vermeidbare Kosten abgerechnet. Nicht eingesetzte, unverbrauchte und wiederverwendbare Artikel werden angemessen berücksichtigt oder gutgeschrieben; sicherheitsbedingt unbrauchbar gewordene oder bereits konfektionierte Artikel gelten als verbraucht.
Entscheidungsgrundlagen
Insbesondere amtliche Warnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für den Veranstaltungsort (Wetter-/Unwetterwarnungen) sowie Waldbrandgefahrenindex (WBI) und Graslandfeuerindex (GLFI) werden berücksichtigt. Bei Unwetterwarnungen (insb. Gewitter, schwere Sturmböen, Starkregen) oder bei WBI/GLFI der Stufen 4–5 werden zusätzliche Brandschutzmaßnahmen ergriffen bzw. Durchführung/Abbruch neu bewertet. Hinweis: WBI/GLFI sind Indikatoren; verbindliche behördliche Anordnungen gehen vor.
Fremdeinwirkung
Abbrüche/Anpassungen aufgrund behördlicher Anordnung, Unbefugter im Sperrbereich oder alkoholbedingter Gefährdungen gelten nicht als von uns zu vertreten; vorstehende Regelungen finden entsprechende Anwendung.
Höhere Gewalt (Force Majeure)
Ereignisse höherer Gewalt – wie Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, Streiks oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände – entbinden beide Parteien für die Dauer ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich eines angemessenen Aufwands erstattet bzw. angepasst. Ersatzansprüche bestehen nur, wenn die Höhere Gewalt von der betroffenen Partei zu vertreten ist.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungsbedingungen:
- Eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes ist nach Vertragsabschluss fällig.
- Der verbleibende Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung zu begleichen.
Zahlungsverzug:
- Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Restbetrags oder anderer fälliger Beträge in Verzug, so ist Bremer Lichter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen.
- Darüber hinaus behalten wir uns vor, die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Mahnkosten geltend zu machen.
- Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen.
- Bleibt die Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung aus, können wir vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall auf eventuelle Schadensersatzansprüche angerechnet.
- Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Stornierung durch den Kunden
- Bis 8 Wochen vor der Veranstaltung: kostenfrei
- 8 bis 5 Wochen vor der Veranstaltung: 25 % des Auftragswertes
- 5 bis 2 Wochen vor der Veranstaltung: 50 % des Auftragswertes
- Unter 2 Wochen vor der Veranstaltung: 80 % des Auftragswertes
- Am Veranstaltungstag oder bei Nichterscheinen: 100 % des Auftragswertes
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7a. Die Bremer Lichter „Ja-Wort“-Garantie (Sonder-Rücktrittsrecht für Brautpaare bei Schlechtwetter)
1. Geltungsbereich: Diese Garantie gilt ausschließlich für vertraglich vereinbarte Tagesfeuerwerke und pyrotechnische Spezialeffekte, die als fester, synchroner Bestandteil einer freien oder standesamtlichen Outdoor-Hochzeitszeremonie im Freien (exakt zum Zeitpunkt des Ja-Wortes, des feierlichen Einzugs, des Auszugs des Brautpaares oder des Hochzeitskusses) gebucht wurden. Sie gilt ausdrücklich nicht für die regulären, klassischen Abend- oder Nachtfeuerwerke (wie Höhenfeuerwerke, Barockfeuerwerke oder Musikfeuerwerke während der späteren Hochzeitsfeier); für diese Abendfeuerwerke gelten unverändert die allgemeinen Stornobedingungen dieser AGB.
2. Garantie-Inhalt & Stufen: Sollte die offizielle Wetterprognose für den Hochzeitstag nachweislich so schlecht sein, dass die geplante Hochzeitszeremonie im Freien unmöglich durchgeführt werden kann und das Brautpaar gezwungen ist, die Trauung komplett nach drinnen zu verlegen oder abzusagen, wird dem Kunden ein kurzfristiges Sonder-Rücktrittsrecht zu folgenden reduzierten Konditionen eingeräumt:
- Stufe 1 (Bis 48 Stunden vor dem geplanten Beginn der Trauzeremonie): Das Brautpaar zahlt lediglich die bereits angefallenen behördlichen Gebühren (z. B. für die Anzeige nach § 23 1. SprengV) sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von 20 % des Netto-Auftragswertes für die logistische Vorarbeit.
- Stufe 2 (Bis 24 Stunden vor dem geplanten Beginn der Trauzeremonie): Das Brautpaar zahlt lediglich die bereits angefallenen behördlichen Gebühren sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von 40 % des Netto-Auftragswertes (da zu diesem Zeitpunkt das Material bereits im Lager fertig konfektioniert und kommissioniert ist).
- Nach Ablauf der 24-Stunden-Frist: Für Absagen weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn der Trauzeremonie oder direkt am Hochzeitstag erlischt dieses Sonder-Rücktrittsrecht vollständig. In diesem Fall gelten ohne Ausnahme die regulären Stornobedingungen gemäß § 7 (100 % des Auftragswertes) sowie die Sicherheitsregelungen nach § 5 dieser AGB.
3. Objektiver Nachweis (Feste Konstante): Dieses Sonder-Rücktrittsrecht für die Trauung kann ausschließlich bei nachweislich schlechten Wetterbedingungen (z. B. anhaltender Starkregen, absehbare schwere Schauerbänder exakt zur Kernzeit der Trauung, Hagel, Gewitter oder Sturm) geltend gemacht werden. Als objektiver, bindender Maßstab gilt die offizielle Wetterprognose des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für die Postleitzahl der Hochzeitslocation zum Zeitpunkt der Absage.
4. Ausschlüsse: Die „Ja-Wort“-Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Brautpaar die Trauung aus reiner Unlust, wegen organisatorischen Problemen mit anderen Dienstleistern, terminlichen Verschiebungen oder bei einer Wetterlage absagt, die eine Durchführung der Outdoor-Trauung im Freien theoretisch problemlos erlauben würde. In diesen Fällen greift die reguläre Stornostaffel nach § 7 dieser AGB.
5. Verhältnis zu § 5: Macht das Brautpaar nicht vorab von dieser Garantie Gebrauch und wird die Hochzeitsgesellschaft am Tag der Trauung vor Ort von einem plötzlichen Unwetter überrascht, liegt die finale Entscheidung über die Durchführung, eine Anpassung oder einen Sicherheitsabbruch ausschließlich im Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers gemäß § 5 dieser AGB.
8. Sicherheit und Mitwirkungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich, den Abbrennplatz frei von Hindernissen zu halten und den Zutritt für Unbefugte zu verhindern. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist vor Ort Folge zu leisten. Sicherheitsauflagen und Sperrbereiche sind strikt einzuhalten.
Entsorgung von Blindgängern: Eventuelle Blindgänger werden von uns nach der Veranstaltung fachgerecht entsorgt und nicht an den Kunden übergeben.
9. Haftung
Es gelten die Haftungsregelungen gemäß § 3a dieser AGB. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
10. Urheberrechte und Aufnahmen
Konzepte, Choreographien und kreative Entwürfe bleiben unser geistiges Eigentum. Film- und Fotoaufnahmen der Show durch den Kunden sind gestattet; eine kommerzielle Nutzung dieser Aufnahmen durch den Kunden bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
Wir sind berechtigt, von uns angefertigte Foto- und Videoaufnahmen der Show zu Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen. Eine Nennung des Kunden oder die Veröffentlichung personenbezogener Inhalte erfolgt ausschließlich mit entsprechender Einwilligung.
11. Musikrechte und technische Voraussetzungen
Für musikbegleitete oder musiksynchrone Feuerwerke stellen wir grundsätzlich die erforderlichen technischen Mittel zur Synchronisation mit unserer Zündanlage bereit.
Sofern vertraglich vereinbart, kann die Musikwiedergabeanlage (z. B. Lautsprecher, DJ-Technik, Beschallungsanlage oder Veranstaltungsanlage) ganz oder teilweise durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte gestellt werden. Die technische Eignung, Kompatibilität und ausreichende Hörbarkeit für Zuschauer und Veranstaltungsbereich wird in diesem Fall vorab gemeinsam geprüft.
Wird die Musikwiedergabeanlage durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte gestellt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Funktion, ausreichende Lautstärke, Stromversorgung, Verkabelung, Reichweite sowie tatsächliche Hörbarkeit am Veranstaltungsort, sofern die Einschränkung nicht von uns zu vertreten ist.
Die Verantwortung für die Einholung der erforderlichen Nutzungsrechte und Lizenzen (z. B. GEMA/GVL) sowie die Zahlung der hierfür anfallenden Gebühren liegt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – beim Auftraggeber.
12. Reinigung und Rückstände
Sicherheits- und Gefahrenbereich
Der für die Durchführung maßgebliche Sicherheits- und Gefahrenbereich wird anhand der gesetzlichen und behördlichen Schutzabstände festgelegt und in dem der zuständigen Behörde vorgelegten Luftbild beziehungs-weise Lageplan dokumentiert. Eine zulässige Vergrößerung der Sicherheitsabstände bleibt von den nachfolgenden Regelungen erfasst. Eine Verkleinerung der festgelegten Sicherheitsabstände ist nicht zulässig.
Grobreinigung
Nach Beendigung des Feuerwerks führen wir im Bereich des Abbrennplatzes eine Grobreinigung durch. Dabei werden insbesondere Feuerwerksbatterien, Abschuss- und Verbrauchsmaterialien, Kabel sowie sonstige unmittelbar erkennbare und auffindbare größere Rückstände entfernt.
Eine vollständige Entfernung sämtlicher Rückstände kann nicht gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere für kleinste Papier-, Pappe-, Kunststoff- oder sonstige Effektbestandteile sowie für Asche und sonstigen Fall-out. Rückstände können insbesondere durch Wind verteilt werden, außerhalb des Abbrennplatzes oder des vereinbarten Reinigungsbereichs niedergehen oder erst nach Beendigung der Grobreinigung sichtbar werden.
Weitergehende Reinigungsleistungen, insbesondere die vollständige Entfernung von Fallout oder kleineren Rückständen auf fremden Grundstücken, Nachbargrundstücken, öffentlichen Flächen oder sonstigen Flächen außerhalb des vereinbarten Reinigungsbereichs, sind nicht Bestandteil unserer Leistung. Der Kunde organisiert und trägt die hierfür erforderlichen Reinigungskosten, soweit der Reinigungsbedarf nicht auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
Wir sind nicht verpflichtet, nach Beendigung des Auftrags über die vereinbarte Grobreinigung hinaus zur Reinigung solcher Flächen erneut anzureisen.
Fallout und Mitwirkungspflichten des Kunden
Bei einem Feuerwerk kann Fallout, insbesondere in Form von Asche sowie sonstigen Rückständen oder Bestandteilen pyrotechnischer Effekte, trotz ordnungsgemäßer Planung und Durchführung auch außerhalb des festgelegten Sicherheits- und Gefahrenbereichs niedergehen.
Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig auf bekannte besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gegenstände und Bereiche hinzuweisen. Dies gilt auch für Gegenstände und Bereiche außerhalb des festgelegten Sicherheits- und Gefahrenbereichs.
Werden entsprechende Gegenstände oder Bereiche rechtzeitig mitgeteilt, entscheiden wir nach sicherheitstechnischer Beurteilung über eine Anpassung oder Vergrößerung des Sicherheitsbereichs, die Durchführung unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder die Nichtdurchführung des Feuerwerks.
Ansprüche Dritter
Der Kunde stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese ausschließlich auf einem unvermeidbaren Fallout außerhalb des festgelegten und tatsächlich eingehaltenen Sicherheits- und Gefahrenbereichs beruhen und keine von uns zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt.
Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere berechtigte Schadensersatz-, Reinigungs-, Beseitigungs-, Gutachter-, Rechtsverfolgungs-, Rechtsverteidigungs-, Gerichts- und sonstige erforderliche Kosten einschließlich angemessener Vergleichskosten.
Die Freistellung gilt nicht, soweit der jeweilige Schaden oder Anspruch durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Versicherungsempfehlung
Dem Kunden wird empfohlen, für die Veranstaltung eine ausreichende Veranstaltungs-, Veranstalter- oder sonstige Haftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere mögliche Schäden durch Fallout, Reinigungs- und Beseitigungskosten sowie Ansprüche Dritter abdeckt.
Die Prüfung des Versicherungsschutzes und der erforderlichen Versicherungssumme obliegt dem Kunden.
Nachweise
Der Kunde hat Schäden, Reinigungs- oder sonstige Kosten, deren Ersatz er verlangt, nach Art, Ursache und Höhe nachvollziehbar darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.
13. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz sind der auf unserer Website abrufbaren Datenschutzerklärung zu entnehmen.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Bremen. Gesetzlich zwingende Zuständigkeiten bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch.
15. Widerrufsrecht für Verbraucher
Da die Leistungen von Bremer Lichter die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum beinhalten, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht für Verbraucher.
